Was sagt die VdS 2172-1 2020-09?

Die Interventionskräfte müssen ein Digitales Kommunikationsgerät zur Daten- und Sprachkommunikation mit integrierter Ortungstechnik und eine Totmannschaltung / Überwachungsfunktion zur Einzelüberwachung nutzen (3.1.10 & 4.2.1).

Alle Zeitstempel des Prozesses müssen dokumentiert und der Interventionseinsatz überwacht werden (4.2.1).

Die Identität der Interventionskräfte muss jederzeit überprüfbar sein (5.3).

Meldungen, Informationen und Schutzobjektdaten dürfen lediglich von autorisierten Personen gelesen und modifiziert werden, dies gilt für den Zugriff auf gespeicherte Daten, wie auch während der Datenübertragung (5.4).

Oberstes Schutzziel einer Interventionsstelle ist es, im Interesse einer zielgerichteten Gefahrenabwehr das Schutzobjekt schnellstmöglich zu erreichen (5.9).

Die neue Richtlinie 2172-1 und 2172-2 (2020-09) ist seit dem 01.09.2020 für neue Anerkennungen Verpflichtend.
Für Verlängerungs- und Änderungsaufträge galt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2021, in der noch nach der 2172 Stand 2005-12 zertifiziert werden konnte.

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